Überprüfung der Fahrerlaubnis von Senioren
Ein Unfallereignis im Straßenverkehr ist für den Unfallbeteiligten ein emotional belastendes Ereignis. Schlimmer noch, wenn daraufhin die Fahrerlaubnisbehörde tätig wird, um die Fahreignung des Kraftfahrers zu überprüfen.
Nach der gesetzlichen Regel des § 2 Abs. 12 StVG ist die Polizei verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung über ein auffälliges Verhalten im Straßenverkehr zu machen. Hierunter fällt gerade bei älteren Kraftfahrern beispielsweise ein völlig unangepasstes Verkehrsverhalten in Form eines beständigen Wechsels zwischen Schleichfahrt und unmotiviertem Beschleunigen, einer erkennbaren Verwirrtheit im Rahmen oder außerhalb einer Verkehrskontrolle, Unsicherheiten bei der Beurteilung der Vorfahrt sowie keine vorausschauende Fahrweise an gefahrenträchtigen Stellen. Ebenso ein im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehendes Verwechseln der Pedale oder der Gänge und einem insgesamt verwirrten Verhalten oder dem Anfahren eines parkenden Fahrzeuges auf einem Parkplatz, ohne dies bemerkt zu haben.
Werden der Fahrerlaubnisbehörde solche Anhaltspunkte bekannt, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Fahreignung hindeuten, wird die Anordnung über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in der Regel folgen. Da durch eine solche ärztliche Untersuchung in erheblichem Umfang in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingegriffen wird, handelt es sich bei einer Gutachtenanordnung, der es an einem hinreichenden Grund fehlt, um eine unzulässige und damit rechtswidrige Ausforschung (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 28.05.2010, Aktenzeichen: M 1 S 10.2060).
Es sollte daher in jedem Einzelfall immer überprüft werden, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlassen durfte.
Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess?
Trotz eines Verstoßes permanenter anlassloser Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens durch eine Dashcam gegen Datenschutzvorgaben, kann die Aufnahme im Einzelfall ein verwertbares Beweismittel im Zivilprozess sein.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2018 (Aktenzeichen: VI ZR 233/17) können Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sogar mit Freiheitsstrafe bedroht sein, wenn das gesamte Verkehrsgeschehen anlasslos durch eine im Fahrzeug installierte Dashcam aufgenommen wurde. Kommt es währenddessen zu einem Verkehrsunfall, so kann, nach dem Urteil des BGH, die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der Dashcam-Aufnahme dennoch im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein.
Über die Frage der Verwertbarkeit sei allerdings aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2018).