Neuigkeiten

Neuigkeiten aus der Rechtsprechung
Keine Erstattung des Flugpreises bei "Stornierung"
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2018 (Aktenzeichen X ZR 25/17) entschiedenen Fall stornierten die Kläger ihre Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Ticketpreises. Nachdem die Airline den Klägern lediglich die ersparten Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 € außergerichtlich erstattete, verfolgten die Kläger mit der Klage die Rückzahlung der verbleibenden Ticketkosten in Höhe von jeweils 1.249,60 € und die Erstattung der vorgerichtlich gezahlten Rechtsanwaltskosten gerichtlich weiter. Nachdem das Amtsgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte und auch die Berufung erfolglos geblieben war, scheiterten die Kläger letztlich auch vor dem BGH mit der Revision. Dabei entschied der BGH, dass der Fluggast zwar nach der gesetzlichen Regel des § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen könne, die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift jedoch von der Airline durch Beförderungsbedingungen ausgeschlossen werden könne. Dabei sei es auch keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste, wenn die Airline in ihren Beförderungsbedingungen von einem solchen Ausschluss des Kündigungsrechts und damit der Stornierungsmöglichkeit der Fluggäste Gebrauch machen würde. Nach der Auffassung des BGH sei nämlich das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 649 BGB für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Zudem bestünde für den Fluggast die Möglichkeit entweder durch eine flexible Buchung die Erstattung des Flugpreises erreichen zu können oder, sofern er nicht den höheren Preis für eine flexible Buchung zahlen wolle, sich für den Krankheitsfall die Erstattung durch eine Versicherung abzusichern zu lassen (Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 20.03.2018).

Konsequenz dieser Gerichtsentscheidung des BGH sollte für Fluggäste sein, dass die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Airline vor der Buchung genau gelesen werden und gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung bedacht wird.


Parken im Halteverbot
Kein voller Ausgleich des Fahrzeugschadens, wenn es zum Unfall kommt.

So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 15.03.2018 (Aktenzeichen: 16 U 212/17) entschieden. Der Kläger hatte sein Kraftfahrzeug im Parkverbot abgestellt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen PKW. Mit der Klage machte der Kläger den dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem beklagten Fahrer geltend. Nachdem das Landgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, verurteilte das OLG Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von 75 % des entstandenen Schadens. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Umfang des Schadensersatzanspruches sich nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens richten würde. Dem Kläger stünde dabei aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Denn nach der Auffassung des OLG wäre der Zusammenstoß mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht im Park- und Halteverbot geparkt hätte (Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 06.04.2018).





Überprüfung der Fahrerlaubnis von Senioren

Ein Unfallereignis im Straßenverkehr ist für den Unfallbeteiligten ein emotional belastendes Ereignis. Schlimmer noch, wenn daraufhin die Fahrerlaubnisbehörde tätig wird, um die Fahreignung des Kraftfahrers zu überprüfen.

Nach der gesetzlichen Regel des § 2 Abs. 12 StVG ist die Polizei verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung über ein auffälliges Verhalten im Straßenverkehr zu machen. Hierunter fällt gerade bei älteren Kraftfahrern beispielsweise ein völlig unangepasstes Verkehrsverhalten in Form eines beständigen Wechsels zwischen Schleichfahrt und unmotiviertem Beschleunigen, einer erkennbaren Verwirrtheit im Rahmen oder außerhalb einer Verkehrskontrolle, Unsicherheiten bei der Beurteilung der Vorfahrt sowie keine vorausschauende Fahrweise an gefahrenträchtigen Stellen. Ebenso ein im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehendes Verwechseln der Pedale oder der Gänge und einem insgesamt verwirrten Verhalten oder dem Anfahren eines parkenden Fahrzeuges auf einem Parkplatz, ohne dies bemerkt zu haben.

Werden der Fahrerlaubnisbehörde solche Anhaltspunkte bekannt, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Fahreignung hindeuten, wird die Anordnung über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in der Regel folgen. Da durch eine solche ärztliche Untersuchung in erheblichem Umfang in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingegriffen wird, handelt es sich bei einer Gutachtenanordnung, der es an einem hinreichenden Grund fehlt, um eine unzulässige und damit rechtswidrige Ausforschung (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 28.05.2010, Aktenzeichen: M 1 S 10.2060).

Es sollte daher in jedem Einzelfall immer überprüft werden, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlassen durfte.



Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess?

Trotz eines Verstoßes permanenter anlassloser Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens durch eine Dashcam gegen Datenschutzvorgaben, kann die Aufnahme im Einzelfall ein verwertbares Beweismittel im Zivilprozess sein.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2018 (Aktenzeichen: VI ZR 233/17) können Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sogar mit Freiheitsstrafe bedroht sein, wenn das gesamte Verkehrsgeschehen anlasslos durch eine im Fahrzeug installierte Dashcam aufgenommen wurde. Kommt es währenddessen zu einem Verkehrsunfall, so kann, nach dem Urteil des BGH, die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der Dashcam-Aufnahme dennoch im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein.

Über die Frage der Verwertbarkeit sei allerdings aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2018).


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